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Reiserecht

 

Ihr gutes Recht als Reisender

Überbuchtes Hotel? Flugzeug verspätet? Oder vor Reiseantritt krank geworden? Informieren Sie sich auf den kommenden Seiten wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

 

Es kommt etwas dazwischen

 

Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie Ihre gebuchte Reise nicht antreten können. Nachfolgend erhalten Sie einige Tipps, wie Sie von Ihrer Reise zurücktreten können.


Kostenloser Rücktritt

Je näher der Reiseantritt rückt, desto höher ist auch die Entschädigung, die Sie dem Veranstalter zahlen müssen. In den folgenden Fällen muss Ihnen vom Reiseveranstalter unter nachfolgenden Bedingungen ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt werden.

  • Änderungs- und Mängelankündigungen: Liegt ein erheblicher Reisenmangel vor, haben Sie das Recht von der Reise zurückzutreten, wenn Ihnen der Veranstalter trotz Aufforderung keinen akzeptablen Vorschlag oder ein Ersatzangebot machen kann. Sie besitzen hierbei aber nur ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn der Mangel auch wirklich schwerwiegend ist.
  • Kurzfristige Preiserhöhungen: Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nach dem Gesetz ab dem 20. Tag vor Reisebeginn unzulässig. Eine Zuzahlung zum Reisepreis ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt, wenn es zu einer Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund eines Kerosinaufschlags kommt, eine Erhöhung der Gebühren für die Flugsicherheit vorliegt oder es zu einer Änderung der Wechselkurse kam. Diese Ausnahmen müssen aber in den AGBs des Veranstalters festgehalten sein.
  • Höhere Gewalt: Liegt an Ihrem Traumziel höhere Gewalt vor, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende von dem Reisevertrag ohne Entschädigungsansprüche nach § 651j BGB zurücktreten. Der Umstand der höheren Gewalt darf aber bei Buchung noch nicht eingetreten bzw. vorhersehbar gewesen sein. Unter höherer Gewalt versteht man Ereignisse wie etwa Unruhen, Epidemien, Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal und Passbeamte im Zielland sowie Einreiseverbot ins Zielland, Anschläge und Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche und Lawinen.

 
Übernahme durch Dritte

  • Ersatzperson: Wenn Sie die Reise aus irgendwelchen Gründen nicht antreten können, haben Sie neben der Kündigung auch die Möglichkeit, die gebuchte Reise einem Dritten zu übergeben. In der Regel muss der Reiseveranstalter diese Ersatzperson akzeptieren.
  • Umbuchung: Falls Sie eine passende Ersatzperson gefunden haben, bleiben Sie immer noch Vertragspartner des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter. Das hat zur Folge, dass  Sie auch dann den Reisepreis bezahlen müssen, wenn die Ersatzperson Ihnen das Geld nicht bezahlt. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie aber die Ersatzperson in den bereits gebuchten Reisevertrag umbuchen. Für diese Umbuchung darf der Reiseveranstalter Ihnen allerdings Mehrkosten in Rechnung stellen.
     

Höhe der Entschädigung

Treten Sie von der Reise zurück und es liegt kein kostenloser Rücktrittsgrund vor, dann müssen Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung bezahlen. Wir geben Ihnen einen Überblick mit welcher Entschädigungshöhe Sie ungefähr rechnen müssen.
 

Tage vor Reisebeginn

Höhe der Entschädigung

bis 30 Tage vor Reisebeginn

  4%

ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn

  8%

ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn

25%

ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn

40%

ab dem 6. Tag vor Reisebeginn  

50%

 

Die Höhe der Entschädigungen müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters geregelt sein und sind nur dann wirksam, wenn sie Ihnen bei der Reisebuchung übergeben wurden bzw. Sie in Kenntnis gesetzt wurden.

 

ABC der Reiseprospekte

Die Bilder und Beschreibungen in den Katalogen der Reiseveranstalter vermitteln, dass es ein Traumurlaub wird. Leider sieht es oftmals dann vor Ort nicht so aus, wie auf den Bildern. Die Lektüre dieser bunten Prospekte verbergen viele kleine Redewendungen, die etwas anderes bedeuten als man vermutet. In den letzten Jahren hat sich eine so genannte Katalogsprache entwickelt, die richtig gedeutet werden muss. Nachfolgend geben wir Ihnen einige Beispiele für Redewendungen, die Sie in den Reisekatalogen lesen können.

Download ABC der Reiseprospekte


Reklamation

Lärmbelästigung durch Baustellen, schlechtes Essen, mangelhafter Service, fehlendes Animationsprogramm – wenn die schönsten Wochen im Jahr zum Albtraum werden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Doch wie reklamieren Sie richtig? Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.


So gehen Sie vor!

  • Dokumentation: Nehmen Sie die Reisebestätigung und möglichst auch die Katalogbeschreibung auf Ihrer Urlaubsreise mit. In den Unterlagen müssen Hinweise zu Reklamationen enthalten sein. Sie benötigen zudem Name und Adresse des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, um Reklamationen anzumelden und zu klären.
  • Abhilfe vor Ort: Setzen Sie der Reiseleitung  vor Ort eine Frist den Mangel zu beseitigen oder Ihnen eine Ersatzleistung anzubieten.
  • Schadenersatzansprüche: Wenn keine Abhilfe oder Ersatzleistung stattfindet, haben Sie wegen der Beeinträchtigung der Reise Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche. Innerhalb eines Monats nach Reiseende müssen Sie diese gegenüber dem Veranstalter geltend machen oder beim Reisebüro reklamieren (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein). Die Höhe der Ersatzansprüche ist vom Einzelfall abhängig.

Egal ob Reise- oder Reiserücktrittsversicherung oder Flugreiseversicherungen. Sie fragen, wir haben die Antworten.

 

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© Provinzial Rheinland - Reiserecht


Matthias Pütz

Bahnhofstr.34
54595 Prüm

Tel: 06551 / 96030

Fax: 06551 / 960318

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